Seit 1.1.2014 unterliegen die Lieferungen von unedlen und edlen Metallen (mit Ausnahmen) dem Übergang der Steuerschuld auf den unternehmerischen Empfänger der Lieferung. Beträgt das Entgelt nicht mindestens € 5.000,–, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des Überganges der Steuerschuld verzichten, also (normal) Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Betroffen sind die Metalle aus dem Kapitel 71 und aus dem Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur.
