Ebenfalls dem Übergang der Steuerschuld unterliegen folgende Lieferungen an Unternehmer:
Videospielkonsolen aus der Position 9504 der Kombinierten Nomenklatur (auch mit eigenem Videomonitor oder einem anderen externen Bildschirm, auch Geräte, die durch Einwurf eines Geldstückes, einer Spielmarke u.a. in Gang gesetzt werden). Nicht betroffen sind andere Gesellschaftsspiele einschließlich der mechanisch betriebenen Spiele.
