Mit dieser Verordnung BGBl. II Nr. 369/2013 vom 26.11.2013 und BGBL II Nr. 120/2014 vom 3.6.2014 wurden die Regelungen betreffend den Übergang der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger (Reverse Charge) auf bestimmte Umsätze erweitert. Betroffen sind Lieferungen und Leistungen, soweit diese nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden.
BGBl. II Nr. 369/2013
