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4.11 Lieferungen von Mobilfunkgeräten

Karel/Abt/Feckter9. AuflJuni 2021

Die Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen unterliegen gem. § 19 Abs. 1e lit b UStG dem Übergang der Steuerschuld, unabhängig davon, ob Lieferant oder Leistungsempfänger im Inland oder Ausland ansässig sind.

Voraussetzungen:

Die Lieferung ist in Österreich steuerpflichtig (Lieferort Österreich)

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