Die Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen unterliegen gem. § 19 Abs. 1e lit b UStG dem Übergang der Steuerschuld, unabhängig davon, ob Lieferant oder Leistungsempfänger im Inland oder Ausland ansässig sind.
Voraussetzungen:
Die Lieferung ist in Österreich steuerpflichtig (Lieferort Österreich)