Das Reverse Charge-System gilt auch für die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten sowie seit 1.1.2014 auch für Gas- und Elektrizitätszertifikate. Somit erfolgt auch in diesen Fällen der Übergang der Steuerschuld auf den unternehmerischen Käufer (§ 19 Abs. 1e UStG).
