Zu einem Übergang der Steuerschuld kommt es gem. § 2 Z 3 der VO idF BGBl II Nr. 320/2012 auch bei der Lieferung von Bruchgold in folgenden Fällen:
Lieferungen von Bruchgold, das nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden sollLieferungen von Barren oder Granulaten, die aus solchem Bruchgold hergestellt sind