Nach der Schrott-Umsatzsteuerverordnung BGBl II Nr. 129/2007 bzw. 320/2012 geht die Umsatzsteuerschuld auch bei Lieferungen von Schrott und Abfallstoffen auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
□ Es handelt sich um folgende Umsätze:
