Die Umsatzsteuerschuld geht gem. § 19 Abs. 1c UStG auf den Empfänger der Energielieferung über, wenn der liefernde Unternehmer in Österreich weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat (also ein ausländischer Unternehmer ist) und der Empfänger in Österreich zur Seite 180 Umsatzsteuer erfasst ist (UStR, Rz 2604d). Eine inländische Betriebsstätte des ausländischen Lieferanten ist für den Übergang der Steuerschuld nicht schädlich, wenn sie an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.
