Lieferung eines Grundstückes im Unternehmensbereich (Vollstreckungsobjekt) durch den Verpflichteten an den Ersteher. Auch hier geht – bei Option zur Steuerpflicht – die USt-Schuld auf den Leistungsempfänger, also den Ersteher der Liegenschaft über, wenn der Ersteher wiederum ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Kammern). Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein und es muss auch hier auf den Übergang der USt-Schuld hingewiesen werden (z.B. ein Vermerk „Übergang der USt-Schuld gem. § 19 Abs. 1b lit. c UStG). Kein Übergang der Steuerschuld erfolgt jedoch bei einer Lieferung außerhalb einer Zwangsversteigerung wie z.B. bei einem freihändigen Verkauf durch einen Insolvenzverwalter.
