Mit der Besteuerung des Eigenverbrauchs wird ein vorgenommener Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht. Damit werden der Unternehmer (und auch seine Dienstnehmer) grundsätzlich den anderen Endverbrauchern gleichgestellt. Eigenverbrauch ist bei jeder Rechtsform eines Unternehmens möglich, somit auch bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.).
Das UStG kennt drei Eigenverbrauchsgruppen:
