Wurde ein Gegenstand umsatzsteuerpflichtig geliefert bzw. wurde eine steuerpflichtige Leistung erbracht, entsteht in jedem Falle die Umsatzsteuerschuld – unabhängig davon, ob eine Ausgangsrechnung rechtzeitig, verspätet oder überhaupt nicht ausgestellt wurde.
Der Zeitpunkt des Entstehens der USt-Schuld (und damit der Zeitpunkt der Fälligkeit) hängt gem. § 19 Abs. 2 UStG allerdings davon ab, ob eine Sollversteuerung oder Istversteuerung der Umsätze erfolgt.
