I. Die Entwicklung der Rechtssituation
A. Die Rechtssituation vor der Besoldungsreform 2010
Das VBG 1948 war viele Jahre lang dadurch gekennzeichnet, dass im Zusammenhang mit der gehaltsrechtlichen Einstufung und der Zeitvorrückung im Entlohnungsschema von Vertragsbediensteten vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten anders behandelt wurden als Zeiten, die ab Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Konkret hat zB § 3 Seite 21 Abs 3 VBG 1948 in der bis 31.12.2000 seit Jahren in Geltung stehenden Fassung bestimmt:
