I. Einleitung
Der in § 105 ArbVG kollektivrechtlich geregelte allgemeine Kündigungsschutz (wonach die Kündigung eines in einem betriebsratspflichtigen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei Gericht angefochten werden kann) statuiert neben dem Schutz gegen Kündigungen, die aus einem verpönten Motiv erfolgen1, auch einen Schutz gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen2.
