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6.1 Bewertung der Sacheinlagen

Karel/Handler/Abt3. AuflSeptember 2019

Sacheinlagen liegen immer dann vor, wenn Einzelunternehmer oder auch Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht dem Unternehmen einzelne Wirtschaftsgüter zuführen, also vom außerbetrieblichen (privaten) Bereich in den betrieblichen Bereich überführen. Als Einlagen gelten aber auch die Überführungen von Anlagegütern von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Unternehmers.

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