Der Oberste Gerichtshof hat seiner gesetzlichen Aufgabe gemäß eine Leitfunktion, 1 lässt den Unterinstanzen in markenrechtlichen Verfahren einen wesentlichen Beurteilungsspielraum und greift idR nur grobe Fehlbeurteilungen auf.
Deskriptoren: Marke; Markenrecht; OGH; Unterscheidungskraft; Bösgläubigkeit; rechtserhaltende Benutzung; Inverkehrbringen.
