Im Rechtsprechungsjahr 2023 zum europäischen Designrecht sind zwei Vorabentscheidungen des EuGH hervorzuheben. In Beantwortung der Vorlagefragen befasste sich der Gerichtshof zum einen mit der Sichtbarkeit der Erscheinungsmerkmale von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung. Zum anderen sprach er zu den zu berücksichtigenden objektiven Umständen bei der Beurteilung von (rein) technisch bedingten Merkmalen aus. Das EuG war wie in den vergangenen Jahren vor allem in seiner Rolle als Rechtsmittelinstanz in Nichtigkeitsstreitigkeiten aktiv. Dabei setzte es sich ua erneut mit Fragen rund um die Identifikation des Streitgegenstandes im Nichtigkeitsantrag auseinander.
