18.1. Anmeldung bei einer Spaltung zur Neugründung
Sämtliche Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft und der neuen Gesellschaft haben nach § 12 Abs 1 SpaltG bei der Spaltung zur Neugründung in notariell beurkundeter Form die Spaltung und die neue Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.1 Die Anmeldung hat durch die Geschäftsführung bzw den Vorstand zu erfolgen. Prokuristen können die Anmeldung der Spaltung zur Neugründung nicht vornehmen. Auch die unechte Gesamtvertretung ist ausgeschlossen.

