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18. Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch (Napokoj)

Napokoj2. AuflJuni 2015

18.1. Anmeldung bei einer Spaltung zur Neugründung

Sämtliche Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft und der neuen Gesellschaft haben nach § 12 Abs 1 SpaltG bei der Spaltung zur Neugründung in notariell beurkundeter Form die Spaltung und die neue Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.11Liegen sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch vor, so sind die Geschäftsführer bzw der Vorstand verpflichtet, die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat durch die Geschäftsführung bzw den Vorstand zu erfolgen. Prokuristen können die Anmeldung der Spaltung zur Neugründung nicht vornehmen. Auch die unechte Gesamtvertretung ist ausgeschlossen.

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