vorheriges Dokument
nächstes Dokument

17. Hauptversammlung/Generalversammlung (Napokoj)

Napokoj2. AuflJuni 2015

17.1. Einleitung und Normzweck

Die Spaltung ist von großer Tragweite.11 Brix in Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz § 8 SpaltG Rz 3. Die Entscheidung über die Durchführung einer Spaltung kann daher nicht alleine von den Vertretungsorganen der Gesellschaft gefasst werden, sondern bedarf – mit bestimmten Ausnahmen – der Zustimmung der Anteilsinhaber. Erst mit der Fassung des Spaltungsbeschlusses durch die Anteilsinhaber wird der Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag wirksam.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte