17.1. Einleitung und Normzweck
Die Spaltung ist von großer Tragweite.1 Die Entscheidung über die Durchführung einer Spaltung kann daher nicht alleine von den Vertretungsorganen der Gesellschaft gefasst werden, sondern bedarf – mit bestimmten Ausnahmen – der Zustimmung der Anteilsinhaber. Erst mit der Fassung des Spaltungsbeschlusses durch die Anteilsinhaber wird der Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag wirksam.

