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19. Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch (Napokoj)

Napokoj2. AuflJuni 2015

19.1. Zuständigkeit für die Eintragung

Die Spaltung und die neuen Gesellschaften werden nach § 14 Abs 1 SpaltG vom Firmenbuchgericht der übertragenden Gesellschaft mit Wirkung für alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften eingetragen.

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