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Erstattungskodex und Verwaltungsgerichtsbarkeit – Einführung und erste Erfahrungen (Eckhardt**Der Verfasser bedankt sich bei Mag. Julia Kosel für die Durchsicht des Manuskripts.)

1. AuflJuli 2018

I Einleitung

Seit dem 1.1.2014 fallen Beschwerden betreffend die Aufnahme von Arzneispezialitäten in bzw die Streichung von Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex (EKO) in die Zuständigkeit des BVwG. Das BVwG trat damit an die Stelle der Unabhängigen Heilmittelkommission (UHK), die als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichtet und gegen deren Entscheidungen lediglich eine Beschwerde an den VfGH zulässig war. Im Gegensatz zur UHK, die lediglich kassatorisch entscheiden konnte11Vgl zur UHK im Detail Kopetzki, Das Verfahren der Aufnahme ins Heilmittel- und Leistungsverzeichnis der Sozialversicherung, in Kneihs/Lienbacher/Runggaldier (Hrsg), Wirtschaftssteuerung durch Sozialversicherungsrecht? (2005) 331 ff. Die vielfach geäußerten Zweifel an der Unabhängigkeit und der eingeschränkten Kognitionsbefugnis der UHK wurden vom VfGH nicht geteilt; vgl VfGH 14.3.2012, B 970/09 (Risperdal)., kommt dem BVwG nach den Bestimmungen des VwGVG umfassende Kognitionsbefugnis zu. Auf die sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebenden Neuerungen im Verfahren wurde bereits knapp nach Inkrafttreten der Regelungen hingewiesen.22Vgl insb Grabenwarter/Fister, Das neue Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten des Erstattungskodex, RdM 2014/51; Mandlz, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfahren zum Erstattungskodex ab 1. Jänner 2014 – Ein Überblick im Stufenbau der Rechtsordnung, SozSi 2014, 296; Zartl, Das neue Sonderverfahrensrecht zur Arzneimittelerstattung, RdM-ÖG 2014/5. Im Folgenden soll zum einen ein Kurz-Abriss über die geltenden Bestimmungen zum EKO mit Schwerpunkt auf den Neuerungen gegeben und zum anderen ein Blick auf die ersten Entscheidungen des BVwG und des VwGH, die auf Basis der neuen Rechtslage getroffen wurden, geworfen werden. Dabei zeigt sich, dass bereits einige grundlegende Fragestellungen geklärt werden konnten. Darüber hinaus wurden die Regeln zum EKO mit BGBl I 49/2017 einer zwar ein wenig überraschenden33Die Novelle basiert auf einem Initiativantrag, mit dem lediglich redaktionelle Änderungen durchgeführt werden sollten. Die eigentlichen Änderungen wurden erst in zweiter Lesung im Plenum eingefügt, weshalb bedauerlicher Weise keine verwertbaren Materialien zur Verfügung stehen, die eine wertvolle Hilfestellung bei der Auslegung bieten könnten., nichtsdestotrotz aber bedeutenden Änderung unterzogen.

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