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Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)11Dieser Beitrag entspricht im Wesentlichen dem Beitrag Neumann/Taudes, Rechtssicherheit für Selbständige? Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzt (SV-ZG) schafft neue Regeln für die Abgrenzung der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten, ASoK 2017, 282. (Neumann/Brameshuber)

1. AuflJuli 2018

I Einleitung

Mit dem Schlagwort Rechtssicherheit für Selbständige, das bereits im Regierungsprogramm 201322Die Verankerung des Vorhabens erfolgte unter dem Punkt Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung als „Rechtssicherheit für Selbständige: Bei Uneinigkeit zwischen den SV-Trägern entscheidet eine im Hauptverband eingerichtete Schlichtungsstelle“; https://www.bka.gv.at/regierungsdokumente sowie fußend auf der Einigung der Sozialpartner vom August 2016 in Alpbach33Die Einigung umfasst folgende Eckpunkte: 1. Die Vorabprüfung bei Neuanmeldungen von Neuen Selbständigen und bestimmten freien Gewerben, die von der SVA (SVB) und GKK einvernehmlich definiert werden. Es besteht eine Bindung an die einvernehmlich getroffene Entscheidung bei einer allfälligen (späteren) GPLAPrüfung. 2. Stärkere Einbindung der SVA bei GPLA-Prüfungen. 3. Bindungswirkung an festgestellten Sachverhalt. Wurde eine Vorabprüfung durchgeführt, ist die GKK bei einer späteren GPLA-Prüfung an die Entscheidung gebunden. 4. Beitragsnachzahlungen: Im Fall der Umwandlung überweist die SVA die Beiträge direkt der GKK. Die SVA-Gelder sind auf die nachzuzahlende Dienstgeberschuld anzurechnen. im upgedateten Arbeitsprogramm der Bundesregierung vom 30.1.201744Unter dem Punkt „Rechtssicherheit Selbständige/Unselbständige“ ist festgehalten: Die legistische Umsetzung des Sozialpartnerpapiers zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit erfolgt im 1. Halbjahr 2017; https://www.bka.gv.at/regierungsdokumente vorgesehen war, will der Gesetzgeber die arbeits- und sozial

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rechtliche Streitfrage, liegt eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vor, im Rahmen neuer verfahrensrechtlicher Bestimmungen zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern, Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) und Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) auf der einen und den neun Gebietskrankenkassen (GKK) auf der anderen Seite objektivieren.

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