I. Einleitung
Bürger und Bürgerinnen, die ihr Recht auf saubere Luft durchsetzen wollten und Zugang zu Gericht suchten, wurden jahrelang auf geradezu kafkaeske Art „außen vor“ gehalten: Es gebe zwar europäische Richtlinien, die die Staaten zur Luftreinhaltung verpflichten würden, daraus erwüchsen aber keine subjektiven Rechte, jedenfalls keine solchen im Sinne des nationalen Rechts. Allfällige Rechtsansprüche aus dem Europarecht wiederum könnten in Österreich, da Luftreinhaltemaßnahmen faktisch bzw in Verordnungsform zu ergehen hätten, von den Bürgerinnen und Bürgern nicht durchgesetzt werden. Ganz so also, wie der Türhüter dem Mann vom Lande den Eintritt in das Gesetz verwehrt: „Es ist möglich, … jetzt aber nicht.“1
