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Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren?**Für den vorliegenden Beitrag konnte die bis einschließlich 15.03.2016 verfügbare Jud und Lit Berücksichtigung finden. (Bachl)

Bachl1. AuflAugust 2016

I. Einleitung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit an UVP-Verfahren und insb deren Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren von UVP-Genehmigungs- und Feststellungsentscheidungen ist bereits seit einiger Zeit ein vieldiskutiertes Thema. Im vergangenen Jahr sorgten die Urteile des EuGH in der Rs Gruber 11EuGH 16.04.2015, C-570/13 (Karoline Gruber). sowie Kommission/Deutschland 22EuGH 15.10.2015, C-137/14 (Kommission/Deutschland). für neuen Diskussionsstoff. Auf die Frage welche konkreten Konsequenzen diese für die nationale Rechtslage mit sich bringen und ob es sich tatsächlich um einen derartig massiven „Umbruch“ bzw ein „Brechen von Dämmen“ – wie von manchen Stimmen in der Lit angedeutet wird – handelt, lässt sich noch keine definitive Antwort finden, obwohl mittlerweile bereits einige

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nationale (höchst-)gerichtliche Nachfolgeentscheidungen und wissenschaftliche Abhandlungen vorliegen. Zu vielschichtig ist die Problematik, zu unterschiedlich sind die Schlussfolgerungen, die aus der EuGH-Rsp gezogen werden. Der gegenständliche Beitrag ist insofern als Diskussionsbasis zu verstehen, in dem die Kernaussagen beider Urteile kurz in Erinnerung gerufen sowie die daran anschließenden Fragestellungen aufgezeigt und dabei einige – der Autorin besonders bedeutend erscheinende – Punkte hervorgehoben werden.

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