I. Einleitung
Mit 1. Jänner 2016 war es soweit: Auch die für das Bundesland Steiermark in § 60 Abs 25 Z 2 2. Satz GSpG vorgesehene längere Übergangsfrist ist ausgelaufen.1 Damit hat gleichzeitig eine der im Verfahren vor dem VfGH vorgebrachten Bedenken, die die Ungleichbehandlung der Automatenbetreiber infolge unterschiedlich langer Übergangszeiträume abhängig vom Bundesland betraf, an Bedeutung eingebüßt.2 Fest steht, dass das „kleine Glücksspiel“ seit Jahresbeginn 2016 im gesamten Bundesgebiet, in seiner bisherigen Ausgestaltung, der Geschichte angehört. Damit ist allerdings nicht gleichsam eine generelle Untersagung des Glücksspiels am Automaten verbunden. Auf die dbzgl weiterhin bestehenden Betriebsmöglichkeiten wird später noch einzugehen sein.
