vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Das Ende des „kleinen Glücksspiels“ (in Wien) – Ein VfGH-Erkenntnis und viele Problemstellungen (Allram)

Allram1. AuflAugust 2016

I. Einleitung

Mit 1. Jänner 2016 war es soweit: Auch die für das Bundesland Steiermark in § 60 Abs 25 Z 2 2. Satz GSpG vorgesehene längere Übergangsfrist ist ausgelaufen.11In § 60 Abs 25 Z 2 1. Satz GSpG war allgemein ein Auslaufen der Bewilligungen bereits mit 31.12.2014 vorgesehen. Damit hat gleichzeitig eine der im Verfahren vor dem VfGH vorgebrachten Bedenken, die die Ungleichbehandlung der Automatenbetreiber infolge unterschiedlich langer Übergangszeiträume abhängig vom Bundesland betraf, an Bedeutung eingebüßt.22„Die antragstellenden Gesellschaften sehen durch § 60 Abs 25 Z 2 GSpG das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil diese Bestimmungen in ihrem ersten und zweiten Satz unterschiedliche Fristen für den Betrieb von Glücksspielautomaten, die auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung gem § 4 Abs 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 erteilt wurden, vorsehe.“, VfGH 12.03.2015, G 205/2014 ua, Rz 79. Fest steht, dass das „kleine Glücksspiel“ seit Jahresbeginn 2016 im gesamten Bundesgebiet, in seiner bisherigen Ausgestaltung, der Geschichte angehört. Damit ist allerdings nicht gleichsam eine generelle Untersagung des Glücksspiels am Automaten verbunden. Auf die dbzgl weiterhin bestehenden Betriebsmöglichkeiten wird später noch einzugehen sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!