I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurde der Einsatz von Rechtspflegern bereits im Jahr 1962 verfassungsrechtlich verankert. Der damals in das B-VG eingefügte Art 87a1 sah vor, dass durch Bundesgesetz die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Seite 129 Bundesangestellten übertragen werden kann. Von dieser Möglichkeit machte der einfache Gesetzgeber durch Erlassung des Rechtspflegergesetzes, BGBl 180/1962 Gebrauch.
