Die Judikatur des EuGH zur Altersdiskriminierung brachte die Entlohnungssysteme für den öffentlichen Dienst in Bedrängnis. Die entsprechende Anpassung der österreichischen Rechtslage durch den Gesetzgeber stieß mehrere Male auf gegenläufige Entscheidungen insb des VwGH und des EuGH. In diesem Wechselspiel zwischen Judikatur der Höchstgerichte und der Gesetzgebung werden neben der Rechtsbereinigung auch Ziele verfolgt, die sowohl den Dienstgeber Seite 155 vor einer übermäßigen finanziellen Belastung als auch die öffentlich Bediensteten vor nicht zu erwartenden Verschlechterungen schützen soll.1
