Der Weg zur Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 erwies sich für alle Beteiligten als ein holpriger: Die gemeinhin als „Gegenfinanzierungsmaßnahme“ zu den mit der Reform erfolgten Steuererleichterungen begriffene Verpflichtung, die auf die Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen abzielt, verursachte erhebliche Aufregung unter den betroffenen Wirtschaftstreibenden. Neben der Pflicht<i>Heitzmann</i> in <i>Baumgartner</i> (Hrsg), Öffentliches Recht: Jahrbuch (2017) Das VfGH-Erkenntnis zur Registrierkassenpflicht, Seite 65 Seite 65
als solches wurde dabei vor allem ihre vergleichsweise abrupte Einführung bemängelt: Nach der Kundmachung der maßgeblichen Bestimmungen im August 2015 hatten die Betroffenen nämlich nur bis zum darauffolgenden Jahreswechsel Zeit, um die geforderten Gerätschaften zu erwerben und in ihre Betriebsprozesse einzubinden. Zudem herrschten bis zur Kundmachung konkretisierender Verordnungen im Dezember 2015 Unklarheiten über die an Registrierkassen zu stellenden technischen Anforderungen.