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Ehe für alle als Verfassungsgebot? Der Weg zum und das Erk VfGH 04.12.2017, G 258-259/2017 (Hiesel)

1. AuflSeptember 2018

I. Einleitung

Es gibt Gesetze, deren Verfassungsmäßigkeit über viele Jahrzehnte hinweg von niemandem in Frage gestellt wird, weil ihre Verfassungskonformität im Lichte der einhelligen Lehre betreffend die einschlägige Rechtslage und der maßgebenden gesellschaftlichen Verhältnisse als evident und selbstverständlich erscheint, obwohl ihr Inhalt einige Normadressaten in den Möglichkeiten der Ausgestaltung ihrer Lebensführung durchaus massiv beeinträchtigt. Doch dann gibt es einen gesellschaftlichen Wandel, der dazu führt, dass dieser Konsens allmählich zu bröckeln beginnt und vermeintlich in Stein gemeißelte Überzeugungen langsam ins Wanken geraten, bis sich nach einem mehrjährigen Ringen schließlich ein

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neues Verständnis durchsetzt und gesetzliche Regelungen, die jahrzehntelang einhellig als verfassungskonform angesehen wurden, ob ihrer Verfassungskonformität allmählich immer stärker angezweifelt und letztlich von den Gerichten als verfassungswidrig erkannt werden.

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