I. Einleitung
Die StPO sieht vor, dass einem Angeklagten im Falle eines Freispruches ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zusteht. Dieser Kostenbeitrag ist der Höhe nach aber begrenzt, sodass bei Strafverfahren mit überdurchschnittlicher Dauer regelmäßig nur ein Bruchteil der tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt wird. Der VfGH erklärte die Regelung des § 393a Abs 1 StPO in einem Erk vom Frühjahr 2017 dennoch für verfassungsrechtlich unbedenklich. Im vorliegenden Beitrag wird diese Entscheidung und die darin enthaltene Argumentation kritisch Seite 201 gewürdigt und dargelegt, warum der Autor diese Einschätzung des Gerichtshofes nicht teilt.
