I. Die Prüfungsbefugnis der Gerichte bei der Kundmachung von Verordnungen
Es kommt nicht häufig vor, dass der VfGH von einer langjährigen Judikaturlinie abweicht. Mit dem Erkenntnis V 4/2017 hat er dies jedoch ausdrücklich und noch dazu in einem zentralen Bereich der Normenkontrolle getan. Es ging um die grundsätzliche Frage, ob rechtswidrig kundgemachte Verordnungen für die Gerichte Rechtswirkungen entfalten. Hinter dieser Frage steht nichts anderes als die Abgrenzung der ausschließlichen Prüfungsbefugnis des VfGH, dem die Verfassung die Rolle als zentrales Normenprüfungsorgan zuweist, und jener Prü Seite 185fungsbefugnis, die dezentral von den einzelnen Gerichten wahrzunehmen ist, wenn sie in einem konkreten Verfahren eine Verordnung anzuwenden haben.
