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Die Bildungsdirektionen – Schulverwaltung neu (Wieser)

Wieser1. AuflSeptember 2019

I. Einleitung

Die durch die B-VGNov BGBl I 138/2017 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019 eingeführten Bildungsdirektionen lösen die Landeschulräte ab, die – über die längste Zeit als pyramidale Spitze eines ganzen Systems von „Schulräten“ als Schulbehörden des Zentralstaates – eine 150-jährige Tradition aufweisen. Eingerichtet wurde dieses System durch das sog Kirche-Schule-Gesetz 1868,11Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, RGBl 48/1868. welches in Ausführung des Art 17 Abs 5 StGG („Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“) erging (vgl bereits § 1 leg cit). Es sah kollegial organisierte

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Schulbehörden auf Landesebene (Landesschulrat), Bezirksebene (Bezirksschulrat) und Gemeindeebene (Ortsschulrat) vor (§ 10 Kirche-Schule-Gesetz 1868), die insbesondere die bisherigen geistlichen Schulbehörden ersetzten (vgl § 11 Kirche-Schule-Gesetz 1868).22 Wieser in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar Art 113 B-VG Rz 1 (14. Lfg 2018).

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