I. Einleitung
Die durch die B-VGNov BGBl I 138/2017 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019 eingeführten Bildungsdirektionen lösen die Landeschulräte ab, die – über die längste Zeit als pyramidale Spitze eines ganzen Systems von „Schulräten“ als Schulbehörden des Zentralstaates – eine 150-jährige Tradition aufweisen. Eingerichtet wurde dieses System durch das sog Kirche-Schule-Gesetz 1868,1 welches in Ausführung des Art 17 Abs 5 StGG („Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“) erging (vgl bereits § 1 leg cit). Es sah kollegial organisierte Seite 35
