Das Bundesgesetz, mit dem unter anderem das B-VG, das ÜG 1920, das BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien sowie einige weiter Bundesgesetze geändert<i>Bußjäger/Schramek</i> in <i>Baumgartner</i> (Hrsg), Öffentliches Recht: Jahrbuch (2019) Grundsatzgesetzgebung als Auslaufmodell? Zu den Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern im Zuge der B-VG-Novelle 2019, Seite 11 Seite 11
werden (im Folgenden aufgrund der Kundmachung im Jahr 2019 als „B-VG Novelle 2019“ bezeichnet), verfolgte das Ziel einer Entflechtung zwischen Bund und Ländern, in deren Mittelpunkt die Beseitigung der Grundsatzgesetzgebung des Art 12 B-VG stand. Dieses Reformvorhaben konnte nicht ganz verwirklicht werden, weil von vornherein die Angelegenheiten der „Heil- und Pflegeanstalten“ (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) und des „Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art 10 fällt“ (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG), ausgeklammert waren und die Bundesregierung für das „Armenwesen“ (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) nicht nur keine Beseitigung, sondern die (erstmalige) Inanspruchnahme der Kompetenz durch Erlassung eines Grundsatzgesetzes im Auge hatte bzw zwischenzeitlich umgesetzt hat. Obwohl darüber hinaus etwa auch die Grundsatzgesetzgebungskompetenzen im Bildungswesen (Art 14 Abs 3, 14a Abs 4 B-VG und § 7 Abs 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten) sowie im Auskunftsrecht (Art 20 Abs 4 B-VG) unangetastet blieben, vermittelt die B-VG-Novelle 2019 doch den Eindruck, dass die Grundsatzgesetzgebung nur noch ein Auslaufmodell ist. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den in der B-VG-Novelle enthaltenen und (großteils) ab 1. Jänner 2020 in Kraft tretenden Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern auseinander.