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Grundsatzgesetzgebung als Auslaufmodell? Zu den Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern im Zuge der B-VG-Novelle 2019 (Bußjäger/Schramek)

Bußjäger/Schramek1. AuflSeptember 2019

I. Einleitung

Das Bundesgesetz, mit dem unter anderem das B-VG, das ÜG 1920, das BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien sowie einige weiter Bundesgesetze geändert

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werden (im Folgenden aufgrund der Kundmachung im Jahr 2019 als „B-VG Novelle 2019“ bezeichnet),11Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden, BGBl I 14/2019. verfolgte das Ziel einer Entflechtung zwischen Bund und Ländern, in deren Mittelpunkt die Beseitigung der Grundsatzgesetzgebung des Art 12 B-VG stand. Dieses Reformvorhaben konnte nicht ganz verwirklicht werden, weil von vornherein die Angelegenheiten der „Heil- und Pflegeanstalten“ (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) und des „Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art 10 fällt“ (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG), ausgeklammert waren und die Bundesregierung für das „Armenwesen“ (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) nicht nur keine Beseitigung, sondern die (erstmalige) Inanspruchnahme der Kompetenz durch Erlassung eines Grundsatzgesetzes im Auge hatte bzw zwischenzeitlich umgesetzt hat.22Siehe die Regierungsvorlage unter anderem zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz RV 514 BlgNR XXVI. GP bzw BGBl I 41/2019. Obwohl darüber hinaus etwa auch die Grundsatzgesetzgebungskompetenzen im Bildungswesen (Art 14 Abs 3, 14a Abs 4 B-VG und § 7 Abs 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten) sowie im Auskunftsrecht (Art 20 Abs 4 B-VG) unangetastet blieben,33Vgl außerdem § 7 Abs 3 und 4 F-VG. vermittelt die B-VG-Novelle 2019 doch den Eindruck, dass die Grundsatzgesetzgebung nur noch ein Auslaufmodell ist. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den in der B-VG-Novelle enthaltenen und (großteils) ab 1. Jänner 2020 in Kraft tretenden Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern auseinander.44Die weiteren Inhalte der B-VG Novelle 2019, wie etwa der Entfall wechselseitiger Zustimmungsrechte, das Thema Verwaltungskooperation (Art 15 Abs 10 B-VG) oder die Abschaffung von „Beamtenvorbehalten“ (Art 106 und Art 117 Abs 7 B-VG; § 1 Abs 3 und § 3 Abs 3 BVG Ämter-der-Landesregierungen), werden im vorliegenden Beitrag nicht behandelt.

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