I. Die soziale Selbstverwaltung im Verfassungsgefüge
Seit es Einrichtungen einer gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich gibt, orientieren sich diese an Ordnungsmodellen, die man (nach dem heutigen Verständnis) mit dem Konzept einer öffentlichen Selbstverwaltung verbindet. So wurden bereits die Unfall- und Krankenversicherungsanstalten nach den Gesetzen von 1887 und 1888, anknüpfend an ältere genossenschaftliche Organisationsformen (wie die Bruderladen nach dem Bergrecht oder die Gewerbebetriebskrankenkassen nach der Gewerbeordnung), von den Versicherten und den Betriebsinhabern eigenständig verwaltet.1 In der Verfassungsordnung des B-VG warf die Einordnung dieser Institutionen Probleme auf. Sie betrafen zunächst die kompetenzrechtliche Seite des Sozialversicherungswesens, das erst durch die Seite 63
