I. Hintergrund
Bekanntlich wurden im Zusammenhang mit der Neufassung des Untreueparagraphen auch § 84 AktG und § 25 GmbHG einer Novellierung unterzogen.1 Die bereits in der Lehre2 und Rechtsprechung3 weitgehend anerkannte „Business Judgment Rule“ wurde in das Gesetz aufgenommen, um einen „sicheren Hafen“ für Leitungsorgane zu definieren. Was ist damit gemeint? Komplexe wirtschaftliche Verhältnisse verlangen heute mehr denn je das Fällen von Entscheidungen. Solche Entscheidungen können, ex post betrachtet, richtig oder falsch sein. Es wäre aber unzumutbar und sachlich nicht berechtigt, einen Manager in jedem Fall persönlich haftbar zu machen, in dem sich eine von ihm getroffene Entscheidung im Nachhinein als unglücklich oder verlustträchtig herausstellt. Eine solche Erfolgsverbindlichkeit würde die Grenzen des Zumutbaren bei weitem überspannen und dazu führen, dass notwendige Entscheidungen überhaupt nicht mehr oder zumindest stark verzögert fallen.4 Daher ist mit „sicherer Hafen“ ein Regelkatalog gemeint, Seite 155
