Der Titel dieses Beitrags sagt es: Im Nachfolgenden geht es um Strafrechtsfragen im Wechselspiel von Untreue und Korruption. Beide Fragenkreise, jener des Untreuetatbestands und jener der Korruptionstatbestände, haben einen gemeinsamen Bezugspunkt: Es ist dies der „Machthaber“ als Schlüs<i>Lewisch</i> in <i>Lewisch</i> (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit (2017) Untreue und Korruption, Seite 169 Seite 169
selperson arbeitsteiligen Wirtschaftens. Der Machthaber ist jene Person, derer sich ein anderer (ein wirtschaftlicher Auftraggeber iwS) zur Förderung seiner Interessen (durch mehr oder weniger konkret gefasste Aufträge) bedient. In der Rechtsökonomie spricht man von „Principal-Agent-Relationship“. Der „Agent“ soll insoweit zwar auftragsgemäß im Interesse seines „Prinzipals“ tätig werden; die Eigeninteressen des „Agents“ zielen allerdings auf die Förderung seines Eigennutzens ab und dieser ist mit dem Nutzen/Vorteil des „Prinzipals“ nicht kongruent: Es bedarf daher zusätzlicher Regeln und Anreize, um ein interessenkonformes Verhalten des „Agents“ herbeizuführen.