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Das Umgehungsverbot (§ 157 Abs 2 StPO) nach dem StPRÄG 2016 I – Ziel verfehlt? (Stricker)

Stricker1. AuflDezember 2017

I. Einleitung

Rund 20 Beiträge sind soweit ersichtlich in den letzten fünf Jahren zum Thema Berufsgeheimnisschutz in der StPO erschienen – eine beträchtliche Anzahl für ein einziges strafprozessuales Problem. Nicht umsonst trägt eine der jüngsten Veröffentlichungen dazu den Titel „Hotspot Anwaltsgeheimnis“.11 Zerbes, Hotspot Anwaltsgeheimnis, in Lewisch (Hrsg), Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2016 (2016) 155 (155 ff). Dass der Berufsgeheimnisschutz in der StPO quasi omnipräsent ist, hat mehrere Gründe. Zum einen baut das Thema auf drei Säulen auf, die für sich genommen bereits bedeutende Untersuchungsgegenstände sind: Das Aussageverweigerungsrecht (§ 157 Abs 1 Z 2 StPO), dessen Umgehungsverbot

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(§ 157 Abs 2 StPO) und das daran anknüpfende Widerspruchsverfahren (§ 112 StPO). Zudem tauchen immer wieder neue vielschichtige Fallgestaltungen auf (Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien, Sicherstellung von Unterlagen in oder außerhalb dieser Kanzleien, Briefverkehr oder Telefonat mit dem Rechtsanwalt), die gesonderte, auf diese Konstellationen konzentrierte wissenschaftliche Abhandlungen rechtfertigen. Dazu kommt, dass auch der Gesetzgeber nicht untätig bleibt und stetig versucht, den Geheimnisschutz in der StPO auszubauen und praktikabler zu gestalten.22Siehe zur historischen Entwicklung Stricker, Der Berufsgeheimnisträger als Zeuge, ÖJZ 2015, 310 (311 f); Rebisant, Versteckte Antworten zur Sicherstellung von Beweisgegenständen im Ermittlungsverfahren, in Lewisch (Hrsg), Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2013 (2013) 161 (162 ff). Die jüngste Änderung auf diesem Gebiet durch das StPRÄG 2016 I33BGBl I 2016/26. ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit.

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