I. Ausgangsfall
A. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
Im Ausgangsfall ging es um die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten von Berufsgeheimnisträgern zur Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1; § 119 Abs 1 StPO). Der Einzelrichter des Landesgerichts bewilligte diese Durchsuchung mit Beschluss (§ 120 Abs 1 S 1 StPO).2 Den dagegen von den Betroffenen erhobenen Beschwerden hat das Oberlandesgericht mit Beschluss nicht Folge gegeben. Im Hinblick auf das Umgehungsverbot bei Berufsgeheimnissen (etwa durch Sicherstellung von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen) wurde das Bestehen einer dringenden Verdachtslage gegen die Betroffenen im Zeitpunkt der erstrichterlichen Bewilligung bejaht und diese Einschätzung ausführlich anhand der Aktenlage begründet (vgl § 144 Abs 2 und 3; § 157 Abs 2 StPO).3
