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Zur Europäischen Ermittlungsanordnung**Der Text basiert auf Vorträgen, die am 29. März 2019 im Rahmen der ITB-Fachtagung BK und am 27. Juni 2019 im Rahmen des Symposiums Aktuelle Fragen aus Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit gehalten wurden. Der Text ist im Vergleich zu den Vorträgen wesentlich erweitert. Auch war das Thema am 12. Juni 2019 Inhalt des Brown Bag Seminars an der Universität Wien; für wertvolle Anregungen sei hiermit den TeilnehmerInnen des Seminars gedankt, insbesondere Fritz Zeder und Hagen Nordmeyer. Farsam Salimi sei für die stete Diskussionsbereitschaft und die mehrmalige Durchsicht des Manuskripts ganz besonders gedankt. (Tipold)

Tipold1. AuflDezember 2019

I. Überblick

Die Europäische Ermittlungsanordnung beruht auf der Richtlinie 2014/41/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen.11Zum Fortschritt der Rechtslage durch die Europäische Ermittlungsanordnung im Vergleich zur Europäischen Beweisanordnung siehe zuletzt McAllister, Die Europäische Ermittlungsanordnung aus österreichischer Sicht, in Strafverteidigung! 8. Dreiländerforum Strafverteidigung (2019) 153 (153 f). Die Richtlinie musste bis

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22. Mai 2017 umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgte innerstaatlich – etwas verspätet22In Deutschland sind die entsprechenden Umsetzungsregeln in den §§ 91a ff IRG tatsächlich am 22. Mai 2017 in Kraft getreten. – in drei Gesetzen: im EU-JZG,33IdF BGBl I 2018/28. Die Bestimmungen sind mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten. im Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG)44IdF BGBl I 2018/28. Die Bestimmungen sind – mangels anderer Regelung – mit 16. Mai 2018 in Kraft getreten. und im Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G)55BGBl I 2018/50 idF BGBl I 2019/14. Dieses Gesetz ist mit 15. August 2018 in Kraft getreten.. Bei der Umsetzung einer Richtlinie neigt der österreichische Gesetzgeber zum Abschreiben des Richtlinientextes.66So sind etwa die Gründe für den Ausschluss der Vollstreckung nicht in ein System gebracht. Unklar bleibt, wie die Staatsanwaltschaft bei der Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz nach § 55h EU-JZG auf die Einhaltung der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze achten soll und welche Maßnahmen zu deren Einhaltung gegebenenfalls unverzüglich gesetzt werden sollen. Abgesehen davon bleibt dunkel, was mit „wesentlichen Grundsätzen“ gemeint ist. Dasselbe gilt hinsichtlich § 8 Abs 3 FinStrZG. Auch sind Formulierungen wie § 8 Abs 6 EEA-VStS-G oder § 8c Abs 2 Z 1 FinStrZG am ehesten mit dieser gesetzgeberischen Vorgangsweise erklärbar. Hat man deren Text gelesen, wird man ihn in den österreichischen Gesetzen leicht wiederfinden.

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