I. Umgang mit Beweisanträgen aus staatsanwaltschaftlicher Sicht
Gemäß § 55 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Gemäß Abs 4 leg cit hat die Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren den Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits die Beweisaufnahme zu veranlassen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen sie unterbleibt.
