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Das Aussageverweigerungsrecht von Rechtsanwälten – Grundlagen und Ausgestaltung11Überarbeitete und etwas erweiterte Fassung meines in AnwBl 2019, 136 erschienenen Beitrags „Das Aussageverweigerungsrecht von Rechtsanwälten – eine Bestandsaufnahme“. (Kodek)

Kodek1. AuflDezember 2019

I. Einleitung

Bei der – unmittelbar aus der Treuepflicht des Rechtsanwalts (vgl § 9 Abs 1 RAO) resultierenden – anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 9 Abs 2 RAO) handelt es sich um einen „Grundpfeiler“ anwaltlicher Berufstätigkeit.22Zum Folgenden Csoklich, Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, AnwBl 2013, 571; Csoklich/Huber, Anwaltliche Verschwiegenheit und ihre Durchbrechung, insbesondere bei den Anwaltsgehilfen, AnwBl 2015, 80; Schur, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in der österreichischen Rechtsordnung – Verhältnis des § 9 Abs 2, 3 RAO zu den prozessualen Entschlagungsrechten, AnwBl 2009, 257; Urban, Die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern, RdW 2013, 248; Zöchling-Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht und Pflicht des Rechtsanwalts, in Heidinger/Zöchling-Jud (Hrsg), Jahrbuch Anwaltsrecht 2011, 105; monographisch Entleitner, Freiberufler im Spannungsfeld zwischen Verschwiegenheits- und Mitteilungspflicht (2016) 139 ff. Die

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Verschwiegenheitspflicht ist notwendige Voraussetzung für eine Vertrauensbeziehung Klient – Anwalt, ohne die keine für eine sachgerechte Beratung und Vertretung unabdingbare umfassende Sachverhaltsaufklärung denkbar ist: Der Klient muss sichergehen, dass Tatsachen, die seinem Anwalt im Zuge der Vertretung bekannt geworden sind, nie und unter keinen Umständen gegen ihn verwendet werden können.33S auch OBDK 4 Bkd 3/04 AnwBl 2005, 295 ( Strigl); Scheuba, Zentrale standesrechtliche Pflichten gegenüber dem Klienten, in Csoklich/Scheuba (Hrsg), Standesrecht der Rechtsanwälte2 (2014) Pkt 5.2.2.1.

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