I. Einleitung
Bei der – unmittelbar aus der Treuepflicht des Rechtsanwalts (vgl § 9 Abs 1 RAO) resultierenden – anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 9 Abs 2 RAO) handelt es sich um einen „Grundpfeiler“ anwaltlicher Berufstätigkeit.2 Die Seite 43 Verschwiegenheitspflicht ist notwendige Voraussetzung für eine Vertrauensbeziehung Klient – Anwalt, ohne die keine für eine sachgerechte Beratung und Vertretung unabdingbare umfassende Sachverhaltsaufklärung denkbar ist: Der Klient muss sichergehen, dass Tatsachen, die seinem Anwalt im Zuge der Vertretung bekannt geworden sind, nie und unter keinen Umständen gegen ihn verwendet werden können.3
