Mit dem Terrorbekämpfungsgesetz (TeBG, BGBl I 2021/159) hat der Gesetzgeber den erweiterten Verfall in § 20b StGB um einen neuen Abs 2a erweitert.11Siehe dazu bereits Tipold, Aktuelle Gesetzesvorhaben: Das Terror-Bekämpfungs-Gesetz – der Ministerialentwurf, JSt 2021, 110 f; derselbe, Aktuelle Gesetzesvorhaben: Terrorbekämpfung und Maßnahmenvollzugsreform 2021, JSt 2021, 349. Diese Bestimmung lautet: