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Das gerichtliche Datenschutzstrafrecht**Der Beitrag ist in ÖJZ 2023, 650 erschienen und wird hier mit freundlicher Genehmigung des MANZ-Verlags erneut abgedruckt. (Divjak)

Divjak1. AuflOktober 2023

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342016-010

Jonas DIVJAK

I. Allgemeines

Das Datenschutzrecht knüpft in sämtlichen Rechtsvorschriften an die sogenannte „Datenverarbeitung“ an. Darunter fällt jeder denkbare Umgang mit personenbezogenen Daten, bspw das Erheben (Fotografieren mit dem Smartphone), Speichern (Ablegen in der Cloud) und Offenlegen (Posten in sozialen Netzwerken).11Vgl Art 4 Z 2 DSGVO, Art 3 Z 2 JI-RL, § 36 Abs 2 Z 2 DSG; dazu ausführlich Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg), Datenschutzrecht (2019) Art. 4 Nr. 2 DSGVO Rz 10 ff; Schild in Wolff/Brink (Hrsg) BeckOK Datenschutzrecht Art 4 DSGVO Rz 29 ff (Stand: 01.11.2022); Hödl in Knyrim (Hrsg), DatKomm Art 4 DSGVO Rz 25 ff; Lachmayer in Knyrim (Hrsg), DatKomm § 36 DSG Rz 19. Datenschutzrechtlich ist dieser umfassende Zugang sinnvoll, da legitime Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen in ganz unterschiedlicher

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Weise bedroht sein können. Das materielle Strafrecht knüpft hingegen nicht an den uferlosen Begriff der „Datenverarbeitung“ an,22Im Strafprozessrecht ist der Begriff hingegen durchaus gebräuchlich; vgl nur die §§ 74, 100 Abs 2, 102 Abs 1, 141 ff. sondern stellt gemäß seinem Charakter als ultima ratio nur einzelne besonders verwerfliche Formen der Datenverarbeitung unter Strafe.33§ 148a StGB – der dem Vermögensschutz dient – verwendet zwar den Begriff der „Datenverarbeitung“, die Tathandlung wird aber auch hier näher eingeschränkt (Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Daten). Durch diesen fragmentarischen kriminalstrafrechtlichen Datenschutz hat sich über Jahrzehnte ein komplexes System an Straftatbeständen entwickelt. Zu dessen Systematisierung werden zunächst allgemeine Kriterien aufgezeigt, an denen sich der Gesetzgeber bei der Schaffung neuer Tatbestände orientiert. Im Anschluss daran werden die einzelnen Tatbestände diesen Kriterien zugeordnet. Abschließend geht der Beitrag auf das Verhältnis zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und der DSGVO ein.

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