DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342016-010
Jonas DIVJAK
Das Datenschutzrecht knüpft in sämtlichen Rechtsvorschriften an die sogenannte „Datenverarbeitung“ an. Darunter fällt jeder denkbare Umgang mit personenbezogenen Daten, bspw das Erheben (Fotografieren mit dem Smartphone), Speichern (Ablegen in der Cloud) und Offenlegen (Posten in sozialen Netzwerken). Datenschutzrechtlich ist dieser umfassende Zugang sinnvoll, da legitime Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen in ganz unterschiedlicher <i>Divjak</i> in <i>Lewisch</i> (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit (2023) Das gerichtliche Datenschutzstrafrecht, Seite 162 Seite 162
Weise bedroht sein können. Das materielle Strafrecht knüpft hingegen nicht an den uferlosen Begriff der „Datenverarbeitung“ an, sondern stellt gemäß seinem Charakter als ultima ratio nur einzelne besonders verwerfliche Formen der Datenverarbeitung unter Strafe. Durch diesen fragmentarischen kriminalstrafrechtlichen Datenschutz hat sich über Jahrzehnte ein komplexes System an Straftatbeständen entwickelt. Zu dessen Systematisierung werden zunächst allgemeine Kriterien aufgezeigt, an denen sich der Gesetzgeber bei der Schaffung neuer Tatbestände orientiert. Im Anschluss daran werden die einzelnen Tatbestände diesen Kriterien zugeordnet. Abschließend geht der Beitrag auf das Verhältnis zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und der DSGVO ein.