DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342016-011
Michael ROHREGGER/Charlotte PECHHACKER
I. Ausgangslage
Erfährt ein Dienstgeber vom Verdacht der Begehung einer Straftat durch seinen Dienstnehmer, so liegt es an ihm, daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen und weitere Schritte einzuleiten. Für den Dienstgeber ergibt sich hierbei aufgrund des bloßen Verdachts und mangels (rechtskräftigen) Urteils eine unklare Situation. Er steht vor dem Dilemma „zu viel“ zu tun (etwa das Dienstverhältnis zu beenden), wobei sich ex post herausstellen kann, dass der Verdacht unbegründet war. Auf der anderen Seite könnte auch ein „zu wenig“ rechtliche Konsequenzen für den Dienstgeber nach sich ziehen, wenn sich der Verdacht letztendlich bestätigt. Es bedarf sohin rechtlicher Rahmenbedingungen, die für den Dienstgeber Kriterien bei der Entscheidung, welche Schritte einzuleiten sind, vorgeben. Zunächst besteht teilweise eine Reihe an Handlungspflichten (Punkt II). Daneben stehen dem Dienstgeber auch einige Handlungsmöglichkeiten offen (Punkt III); bei der Wahl einzelner von diesen können sich wiederum bestimmte Pflichten des Dienstgebers ergeben. Die Grenzen zwischen Verpflichtung und Möglichkeit gehen teilweise ineinander über.
