1. Einleitung1
Die nachträgliche Weiterverarbeitung von Daten ist in der Praxis von hoher Bedeutung. Daten, die direkt von den Betroffenen erhoben wurden, oder die ein Unternehmen von einem Dritten erhalten hat, werden oftmals in weiterer Folge für weitere Zwecke verarbeitet als diejenigen, die bei der ursprünglichen Verarbeitung festgelegt wurden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund von Gesetzesänderungen nachträglich zusätzliche Datenverarbeitungstätigkeiten erforderlich werden. Aber auch, wenn ein Unternehmen erst nachträglich erkennt, dass bestimmte Verarbeitungstätigkeiten mit den bereits bestehenden Daten durchgeführt werden sollen. Zu denken ist hier etwa an die Übermittlung von Daten an Gerichte und Behörden (über die im Zuge der ursprünglichen Verarbeitung nicht informiert wurde, weil diese nicht angedacht waren), die Offenlegung von Daten an potentielle Erwerber und deren Berater im Zuge von Unternehmenstransaktionen, oder die Verarbeitung der bestehenden Seite 153
