Im Jahrbuch Datenschutzrecht 2019 wurde von mir festgestellt, dass in den bisher vier Novellen zum DSG zur Anpassung an die DSGVO – anders als in Deutschland mit den §§ 23 und 24 BDSG – keine zusätzlichen Erlaubnisvorschriften für Weiterverarbeitungen zu inkompatible Zwecken (Zweckänderungen) für den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich vorgesehen wurden.1 Thiele/Wagner weisen darauf hin, dass mit § 40 Abs 2 DSG eine Vorschrift für inkompatible Zweckänderungen für im Strafverfolgungskontext rechtmäßig erhobenen Daten existiere.2 Dies soll nun besprochen werden.
