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Ergänzung – Der Grundsatz der Zweckbindung und Zweckvereinbarkeit im Rahmen von Weiterverarbeitungen personenbezogener Daten (Jaksch in Jahnel [Hrsg], Datenschutzrecht. Jahrbuch 2019, 141) (Jaksch)

Jaksch1. AuflDezember 2020

Im Jahrbuch Datenschutzrecht 2019 wurde von mir festgestellt, dass in den bisher vier Novellen zum DSG zur Anpassung an die DSGVO – anders als in Deutschland mit den §§ 23 und 24 BDSG – keine zusätzlichen Erlaubnisvorschriften für Weiterverarbeitungen zu inkompatible Zwecken (Zweckänderungen) für den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich vorgesehen wurden.11 Jaksch, Der Grundsatz der Zweckbindung und Zweckvereinbarkeit im Rahmen von Weiterverarbeitungen personenbezogener Daten in Jahnel (Hrsg) Jahrbuch Datenschutzrecht 2019 (2019), 141 (158). Thiele/Wagner weisen darauf hin, dass mit § 40 Abs 2 DSG eine Vorschrift für inkompatible Zweckänderungen für im Strafverfolgungskontext rechtmäßig erhobenen Daten existiere.22 Thiele/Wagner, DSG – Datenschutzgesetz-Kommentar (2020) § 40 Rn 11. Dies soll nun besprochen werden.

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