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3.5 Anwendbares materielles Recht für sonstige Pflegebefohlene

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Für erwachsene Pflegebefohlene ist das anwendbare Recht für das Pflegschaftsverfahren (wie auch die internationale Zuständigkeit) grundsätzlich nach dem Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) zu bestimmen.240240Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.01.2000, BGBl III 2013/287. Der Status des Übereinkommens ist abrufbar unter: http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=71 (Stand: 01.05.2015). Bislang (Stand Mai 2015) ist es für acht Staaten in Kraft getreten. Es gilt in seinem sachlichen Anwendungsbereich anstelle des autonomen Kollisionsrechts im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander.241241 Verschraegen, Internationales Privatrecht. Ein systematischer Überblick (2012) Rz 18. § 15 IPRG, der an das Personalstatut des Betroffenen anknüpft, gilt demnach nur dann und insoweit, als nicht das HESÜ oder ein anderer internationaler Vertrag anzuwenden ist.242242 Traar, Das Erwachsenenschutz-Gesetz und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, iFamZ 2013, 238.

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