Für erwachsene Pflegebefohlene ist das anwendbare Recht für das Pflegschaftsverfahren (wie auch die internationale Zuständigkeit) grundsätzlich nach dem Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) zu bestimmen.240 Es gilt in seinem sachlichen Anwendungsbereich anstelle des autonomen Kollisionsrechts im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander.241 § 15 IPRG, der an das Personalstatut des Betroffenen anknüpft, gilt demnach nur dann und insoweit, als nicht das HESÜ oder ein anderer internationaler Vertrag anzuwenden ist.242 Seite 255

