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3.4 Anwendbares materielles Recht für Minderjährige

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Zwischen allen EU-Mitgliedstaaten gilt in Pflegschaftsverfahren für Fragen des anwendbaren materiellen Rechts grundsätzlich das Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (KSÜ)229229Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996, BGBl III 2011/49 idF BGBl III 2014/133.,230230 Verschraegen, Internationales Privatrecht. Ein systematischer Überblick (2012) Rz 236. das nur im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit von der EuEheKindVO231231VO (EG) 2201/2003 des Rates vom 20.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 (Brüssel IIa), ABl L 2003/338, 1. abgelöst wurde.232232Die EuEheKindVO geht diesem Übereinkommen vor, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, siehe Art 61 EuEheKindVO und Benicke in Heidel/Hüßtege ua (Hrsg), BGB-Kommentar I2 (2012) Art 21 EGBGB Rz 10; Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz (2013) § 110 JN Rz 15; Mayr in Rechberger (Hrsg), Kommentar zur ZPO4 (2014) § 110 JN Rz 7. Das Übereinkommen verdrängt in seinem Anwendungsbereich das IPRG,233233 Nademleinsky, Haager Kinderschutzübereinkommen in Kraft, EF-Z 2011/56, 88; Verschraegen, Internationales Privatrecht. Ein systematischer Überblick (2012) Rz 236; siehe für Deutschland auch Siehr, Das neue Haager Übereinkommen von 1996 über den Schutz von Kindern, RabelsZ 1998, 474. dem somit nur mehr im Hinblick auf nicht vom KSÜ erfasste Sachverhalte Bedeutung zukommt. Es ist auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden und gilt nicht für Erwachsene, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.234234 Nademleinsky, Haager Kinderschutzübereinkommen in Kraft, EF-Z 2011/56, 86.

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