Zwischen allen EU-Mitgliedstaaten gilt in Pflegschaftsverfahren für Fragen des anwendbaren materiellen Rechts grundsätzlich das Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (KSÜ)229,230 das nur im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit von der EuEheKindVO231 abgelöst wurde.232 Das Übereinkommen verdrängt in seinem Anwendungsbereich das IPRG,233 dem somit nur mehr im Hinblick auf nicht vom KSÜ erfasste Sachverhalte Bedeutung zukommt. Es ist auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden und gilt nicht für Erwachsene, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.234 Seite 254

