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3.3 Internationale Zuständigkeit bei sonstigen Pflegebefohlenen

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Die internationale Zuständigkeit für sonstige, also erwachsene Pflegebefohlene richtet sich für die Vertragsstaaten grundsätzlich nach dem Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (HESÜ),222222Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.01.2000, BGBl III 2013/287. Der Status des Übereinkommens ist abrufbar unter: http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=71 (Stand: 01.05.2015). Bislang (Stand Mai 2015) ist es für acht Staaten in Kraft getreten. das in Österreich am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist und zu dessen Vertragsparteien ua auch Deutschland223223Dort in Kraft bereits seit 01.01.2009. gehört. Das Abkommen verdrängt in der Regel die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach § 110 JN (der somit nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs desselben heranzuziehen ist), wenn der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art 5 HESÜ) oder schlichten Aufenthalt (Art 6 HESÜ) in einem Vertragsstaat hat.224224 Traar, Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, iFamZ 2009, 114.

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