Die internationale Zuständigkeit für sonstige, also erwachsene Pflegebefohlene richtet sich für die Vertragsstaaten grundsätzlich nach dem Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (HESÜ),222 das in Österreich am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist und zu dessen Vertragsparteien ua auch Deutschland223 gehört. Das Abkommen verdrängt in der Regel die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach § 110 JN (der somit nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs desselben heranzuziehen ist), wenn der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art 5 HESÜ) oder schlichten Aufenthalt (Art 6 HESÜ) in einem Vertragsstaat hat.224

