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3.2 Internationale Zuständigkeit bei Minderjährigen

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Bei Minderjährigen, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich die internationale Zuständigkeit für Pflegschaftsverfahren grundsätzlich nach der EuEheKindVO („Brüssel IIa“),203203VO (EG) 2201/2003 des Rates vom 20.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347/2000, ABl L 2003/338, 1. die im Verhältnis zu § 110 JN Anwendungsvorrang genießt.204204Siehe auch Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz (2013) §§ 97–100 AußStrG Rz 48; Mayr in Rechberger (Hrsg), Kommentar zur ZPO4 (2014) § 110 JN Rz 6. Kommt diese VO nicht zur Anwendung, ist ggf das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)205205Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996, BGBl III 2011/49 idF BGBl III 2014/133. Die EuEheKindVO geht diesem Übereinkommen vor, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat – siehe Art 61 EuEheKindVO und Benicke in Heidel/Hüßtege ua (Hrsg), BGB-Kommentar 12 (2012) Art 21 EGBGB Rz 10; Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz (2013) § 110 JN Rz 15; Mayr in Rechberger (Hrsg), Kommentar zur ZPO4 (2014) § 110 JN Rz 7. Das KSÜ verdrängt in der Regel seinerseits in seinem Anwendungsbereich das autonome IPR der Vertragsstaaten, siehe etwa Siehr, Das neue Haager Übereinkommen von 1996 über den Schutz von Kindern, RabelsZ 1998, 474. zu beachten oder unter Umständen das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen (MSÜ).206206Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961, BGBl 1975/446., 207207Siehe dazu die Übersicht bei Fucik in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze I3 (2013) § 110 JN Rz 39. Nur in allen anderen, von diesen Rechtsnormen nicht erfassten Fällen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach § 110 JN.

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