Bei Minderjährigen, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich die internationale Zuständigkeit für Pflegschaftsverfahren grundsätzlich nach der EuEheKindVO („Brüssel IIa“),203 die im Verhältnis zu § 110 JN Anwendungsvorrang genießt.204 Kommt diese VO nicht zur Anwendung, ist ggf das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)205 zu beachten oder unter Umständen das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen (MSÜ).206, 207 Nur in allen anderen, von diesen Rechtsnormen nicht erfassten Fällen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach § 110 JN.

