Im Ergebnis zeigt sich somit für pflegschaftsgerichtliche Genehmigungserfordernisse im Zusammenhang mit Verlassenschaftsverfahren eine nicht durch internationale Rechtsakte abgedeckte Lücke. Es bleibt hier weiterhin bei der nationalen Regelung.
Im Ergebnis zeigt sich somit für pflegschaftsgerichtliche Genehmigungserfordernisse im Zusammenhang mit Verlassenschaftsverfahren eine nicht durch internationale Rechtsakte abgedeckte Lücke. Es bleibt hier weiterhin bei der nationalen Regelung.
